AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ATVISIO Consult GmbH
(Stand: 7. Januar 2024)
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden. Die AGB gelten nur,
wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir Ware selbst herstellen oder
bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben
Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem
Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung /
Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn
wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen,
Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Angaben zu technischen und sonstigen
Leistungsdaten, Verweisungen auf DIN- und sonstige Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Für Druck- und sonstige Fehler in Katalogen, Prospekten und sonstigen
Unterlagen sowie für Fehler auf den Internetseiten haften wir nicht.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei
uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Erbringung unserer Leistung bzw. die Auslieferung der Ware an
den Kunden erklärt werden.
(4) Änderungen des Liefer- / Leistungsumfangs zwischen Vertragsschluss und
Lieferung bzw. Leistung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt, wenn die
Änderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung
sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß unserer
Preisliste.
(2) Unsere Preise gelten für die Leistung ab dem jeweils vereinbarten Ort und
verstehen sich stets zuzüglich anfallender Nebenkosten (v.a. Reisekosten und
Spesen) und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Leistung jeweils
gültigen Höhe.
(3) Einem vereinbarten Tageshonorar liegen acht Leistungsstunden zugrunde.
Einzelne Stunden sind mit einem Achtel des Tageshonorars zu vergüten.
Unsere Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Leistungen, die werktags (Montag – Freitag) außerhalb unserer Geschäftszeiten
erbracht werden, werden mit einem Aufschlag von 25% auf den vereinbarten
Stundensatz berechnet. Leistungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen
erbracht werden, werden mit einem Aufschlag von 50% auf den vereinbarten
Stundensatz berechnet. Für die Leistungserbringung außerhalb unserer Geschäftszeiten
ist die vorherige Zustimmung des Kunden erforderlich, wobei stets
mindestens zwei zusammenhängende Stunden außerhalb unserer Geschäftszeiten
beauftragt werden müssen.
(4) Die Stornierung vereinbarter Leistungstermine durch den Kunden ist bis zu
sechs Wochen vor dem Termin kostenfrei möglich. Danach berechnen wir 50%,
bei Stornierung innerhalb von drei Wochen vor dem Termin berechnen wir 100%
des vereinbarten Honorars. Hinzu kommen die etwaigen Kosten der Stornierung
der An-/Abreise und Unterbringung.
(5) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden den
Kunden mit jeder Rechnung hierauf hinweisen. Unsere Rechnungen sind zahlbar
innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungserhalt. Der Kunde ist zu
einem Skontoabzug nur berechtigt, wenn dieser dem Grunde und der Höhe
nach zuvor schriftlich mit uns vereinbart wurde und der Kunde mit der betreffenden
Rechnung auch alle übrigen im Zeitpunkt des Skontos zahlbaren
Rechnungen ausgleicht.
(6) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Abs. 5 kommt der Kunde in Verzug.
Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten
bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B.
durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), überschreitet
der Kunde einen mit ihm vereinbarten Kreditrahmen oder wird ein fälliges
Zahlungsmittel (Scheck, Wechsel, Banklastschrift o.ä.) nicht eingelöst, so sind
wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§
321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(8) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber akzeptiert, wir können
sie jederzeit zurückgeben. Jegliche Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie
unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist. Sämtliche anfallenden Kosten und
Spesen im Zusammenhang mit der Scheck – oder Wechselbegebung und –
einlösung gehen zu Lasten unseres Kunden.
§ 4 Leistungserbringung
(1) Die Erbringung unserer Leistungen ist nicht an eine bestimmte Person
gebunden und kann auch durch Subunternehmer erfolgen.
(2) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar
ist.
§ 5 Leistungs- bzw. Lieferfristen und Verzug
(1) Leistungs- und Lieferfristen bzw. -termine sind nur dann verbindlich, wenn
sie schriftlich vereinbart sind.
(2) Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir
den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich
erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne
gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden
erforderlich. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz
seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten
Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden
oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Verzugs oder
wegen des Ausschlusses unserer Leistungspflicht beträgt ein Jahr. Die Rechte
des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere
bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 6 Rechteeinräumung
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3
dieser AGB ein nicht ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Recht zur
Nutzung der Vertragssoftware im jeweiligen Vertrag eingeräumten Umfang.
Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3 dieser AGB stehen die
Vertragssoftware, sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation
unter Eigentumsvorbehalt. Die Vertragssoftware darf nur durch
maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der
Anzahl der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige
Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den
Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den
Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen
sich im Übrigen nach dem jeweiligen Vertrag. In keinem Fall hat der
Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in
sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich
wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service
Providing oder als „Software as a Service“.
(2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur
Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der
erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen
Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
(3) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen
Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung)
oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet,
so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen
Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so werden wir die uns zustehenden
Rechte geltend machen.
(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifika-
tion dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder
verändert werden
(5) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3
dieser AGB darüber hinaus ein ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes
Recht zur Nutzung der im Rahmen des Vertrags mit ihm erstellten
Entwürfe, Zeichnungen, Organisationspläne, Aufstellungen, Berechnungen,
Berichte und sonstigen Arbeitsergebnisse. Etwaige im Rahmen des Vertrages
durch unsere Tätigkeit entstehende Urheberrechte verbleiben bei uns. Bei
deren Ausübung werden wir im Rahmen des Vertrages erarbeitete betriebsspezifische
Ergebnisse des Kunden nur mit seiner Zustimmung verwerten.
§ 7 Gewährleistung
(1) Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass
der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen
kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen,
dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung
eingesetzt wird, die den herstellerseitig vorgegebenen Anforderungen nicht
gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der
Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder
aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
(2) Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche
Mängel zu überprüfen und uns diese bei Vorliegen unverzüglich
mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377
HGB findet Anwendung. Die Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Im Falle eines Sachmangels sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt,
d.h. nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“)
oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls
einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt
zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln werden wir dem
Kunden nach unserer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit
an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) Wir sind berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden
zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir
mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf unserer
Homepage zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen
Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht
besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haften wir nach § 8.
(6) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem
Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und in Fällen, in denen wir
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
übernommen haben. Die Verjährung beginnt im Falle der Lieferung auf einem
Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle der Lieferung
mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der
Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.
(7) Soweit wir dem Kunden Software, Programme, Interfaces oder andere
Waren Dritter lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (z. B. Porto,
Duplizierungskosten) zu überlassen haben, so übernehmen wir für die Mangelfreiheit
derartiger Produkte keinerlei Gewährleistung. Für Schadensersatzansprüche
und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die
Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der
Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen
Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche
Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat den Erfolg des Vertrags in jeder Phase durch aktive und
angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.
(2) Er wird uns insbesondere die zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme
und sonstige Mittel zur Verfügung stellen. Sofern wir im Betrieb des
Kunden tätig werden, schafft der Kunde nach Absprache hierfür alle Voraussetzungen.
Der Kunde wird insbesondere
• unseren Mitarbeitern zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen
Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des
Vertragszwecks notwendig ist;
• soweit für die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen notwendig, eine
ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen am Leistungsort zur Verfügung
stellen;
• Infrastruktur, die erforderlich ist zum Anschluss und zur Inbetriebnahme des
Systems (z.B. Stromanschlussmöglichkeit, interne Netzwerkverkabelung)
bereitstellen. Die vom Kunden bereitzustellenden Teile / Materialien / Einrichtungen
werden von uns im Einzelangebot für den jeweiligen Standort
definiert. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten sowie die Einschränkung
von Nutzungszeiten werden uns rechtzeitig mitgeteilt. Sofern es während
der Auftragsdurchführung seitens des Kunden zu vertretenden Änderungen
kommen sollte, welche für die Arbeiten oder die Rechtzeitigkeit
deren Ausführung von erheblicher nachteiliger Bedeutung sind, so steht es
uns frei, die Arbeiten in unseren eigenen Räumlichkeiten fortzuführen.
Des Weiteren wird er uns geeignete Personen benennen, die in der Lage sind,
alle Informationen zur Verfügung zu stellen und Entscheidungen zu treffen
oder zeitnah herbeizuführen, die die vertragliche Zusammenarbeit betreffen.
(3) Der Kunde wird rechtzeitig die Abnahmekriterien und Testdaten festlegen,
die sich an der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung orientieren. Der
Kunde ist verpflichtet, das für den Abnahmetest erforderliche eigene fachkundige
Personal rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. dieses, sofern für eine
ordnungsgemäße Abnahme erforderlich, zuvor durch uns schulen zu lassen
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und können wir
dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit
abschließen, so verlängern sich Liefer-/Leistungsfristen angemessen. Die §§
642 und 643 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen
zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren
nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits
bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass
dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses
Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines
Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig
und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere
Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung
vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen
Informationen gewähren, denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen
dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des
Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen
Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags
kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 11 Export- und Importkontrolle
(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Export- und
Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten
bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit
verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
(2) Unsere Vertragserfüllung steht daher unter dem Vorbehalt, dass der
Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen
Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen.
§ 12 Abtretung und Aufrechnung
(1) Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen den uns an Dritte nur
nach unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder hat er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesen AGB und/oder dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, gilt für Klagen gegen ihn als Gerichtsstand ebenfalls unser Sitz als
vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Kunden zu erheben.
(3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB lässt
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien sind
verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch
eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser AGB am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken
des Vertrages.
II. Ergänzende Regelungen für Software-Kaufverträge und Software-Abonnements (Subscriptions)
§ 14 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die dauerhafte oder zeitweise Überlassung
des jeweils vereinbarten Computerprogramms im Objektcode („Vertragssoftware“)
und die Einräumung der zugehörigen Nutzungsrechte im Rahmen der
jeweils geltenden Lizenz- und Nutzungsbestimmungen sowie Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und Haftungsbeschränkungen des jeweiligen Softwareherstellers.
(2) Dem Kunden ist es untersagt, (i) die überlassene Vertragssoftware zu ändern,
anzupassen, zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzuarbeiten
oder Ableitungen daraus zu erstellen sowie (ii) die aus solchen Handlungen
erzielten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen.
(3) Der Kunde darf den Objektcode weder disassemblieren, zurückübersetzen oder
dekompilieren noch anderweitig aus dem Objektcode der Vertragssoftware
Quellcode erstellen oder zu erstellen versuchen.
(4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, ATVISIO oder dem jeweiligen
Softwarehersteller die Durchführung von Prüfungen der vertragsgemäßen
Nutzung der Vertragssoftware an den Standorten des Kunden zu ermöglichen.
(5) ATVISIO überlässt dem Kunden ein Exemplar der Vertragssoftware entweder
auf CD-ROM oder per Download. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads,
so stellen wir diese dem Kunden über einen Link zum Download bereit.
Im Falle eines erforderlichen Log-In zum Download der Software, teilen wir
dem Kunden den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“)
mit. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt
ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der
Software wie im betreffenden Vertrag näher bestimmt.
(6) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich
abschließend aus dem Kaufvertrag und beigefügten Produktbeschreibungen.
Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen
und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als
solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(7) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des
Kaufvertrages.
§ 15 Software-Pflege
(1) Soweit der Kunde zusammen mit der Vertragssoftware einen Pflegevertrag
mit uns abgeschlossen hat, so gelten ergänzend die Pflegebedingungen des
jeweiligen Softwareherstellers, die wir dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung
stellen.
(2) Der Softwarepflegevertrag beginnt zu dem in der Kaufrechnung genannten
Termin und läuft zunächst ein Jahr. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr,
wenn er nicht bis spätestens drei Monate vor dem in der Kaufrechnung
genannten Endtermin bzw. vor dem Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums
schriftlich gekündigt wird.
III. Ergänzende Regelungen für Software-Erstellungsverträge (Werkverträge)
§ 16 Abnahme
(1) Haben wir uns zur Erstellung eines Werkes durch Einzelauftrag verpflichtet,
so ergibt sich der jeweilige Leistungsumfang aus dem Pflichtenheft. Der
Kunde ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
(2) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit
der Vertragssoftware, einschließlich der vollständigen Umsetzung des
Pflichtenhefts, ggf. das Vorliegen garantierter Eigenschaften sowie die
ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation. Voraussetzung für die
Abnahme ist, dass wir dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergeben
und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigen.
(2) Das Werk gilt zwei Wochen nach dem Zugang unserer Mitteilung der
Abnahmebereitschaft als abgenommen, wenn bis dahin keine Abnahmeprüfung
oder keine schriftliche Beanstandung durch den Kunden erfolgt ist.
Hierauf werden wir den Kunden mit unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft
hinweisen.
(3) Schlägt die Abnahmeprüfung fehl, so übergibt der Kunde uns eine Auflistung
aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen
Frist haben wir eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware
bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen
der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft,
soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein
können. Nach erfolgreicher erneuter Prüfung hat der Kunde innerhalb von
sieben Tagen schriftlich die Abnahme zu erklären. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden wie folgt
kategorisiert:
Kategorie1 (leicht) = Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und
Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Kategorie 2 (mittel) = Die Funktionalität des Systems ist nicht so weit beeinträchtigt,
dass das System nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann
wirtschaftlich vertretbar mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln
umgangen werden.
Kategorie 3 (schwer) = Bedeutende Auswirkungen auf Funktionalität und
Nutzbarkeit des Systems. Eine Nutzung des Systems ist nicht möglich oder
erheblich eingeschränkt. Ein Umgehen des Fehlers mit wirtschaftlich vertretbaren
organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln ist nicht möglich.
Sind bei der Abnahmeprüfung durch den Kunden keine Fehler der Kategorie 3
aufgetreten, ist die Abnahme vom Kunden zu erklären. Wegen unwesentlicher
Mängel (Fehler der Kategorie 2 und 1) darf der Kunde die Abnahme nicht
verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen
Beseitigung der Mängel durch uns. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll
einzeln aufzuführen. Der Kunde kann die Abnahme jedoch verweigern, wenn
eine Vielzahl von Fehlern der Kategorien 2 vorliegt und die Nutzung des
Systems dadurch nicht möglich oder erheblich eingeschränkt ist.
(5) Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Kunde die ihm
gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag
zurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Auftragnehmers Schadensersatz verlangen.
IV. Ergänzende Regelungen für Schulungsverträge
§ 17 Rechtsnatur
Für Schulungsverträge gilt Dienstvertragsrecht.
§ 18 Urheberrecht
Die Schulungsunterlagen und -materialien sind urheberrechtlich geschützt,
wobei uns das alleinige Nutzungsrecht zusteht. Der Kunde ist daher ohne
unsere vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht berechtigt, die Unterlagen /
Materialien oder Teile derselben zu vervielfältigen, verbreiten, zu bearbeiten
oder umzugestalten.
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften.
(2) Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogenen Daten des
Kunden, insbesondere Kontaktdaten, sowie Daten der Geschäfte und
Geschäftsbeziehung (z.B. Lieferprodukte und -mengen, Leistungen,
Preise und Stornierungen) zur Anbahnung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
Zu den Kontaktdaten zählen auch E-Mail-Adressen,
wenn der Kunde uns diese angibt.
(3) Der Kunde stimmt der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung
seiner Daten im vorgenannten Umfang gem. § 4 a BDSG zu.